Spenden oder Sponsoring

Spenden (Zuwendungen)

Im steuerrechtlichen Kontext spricht man nicht von „Spenden“, sondern von „Zuwendungen“. Zuwendungen sind:

  • freiwillig
  • unentgeltliche Aufwendungen
  • zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Wichtig ist, dass der Zuwendende tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Das bedeutet, dass die Spende nicht in irgendeiner Form in sein Vermögen zurückfließen darf. Die Zuwendung muss direkt und unmittelbar in die steuerbegünstigte Sphäre gelangen, also darf sie nicht in wirtschaftliche Geschäftsbetriebe fließen. Es gibt verschiedene Arten von Zuwendungen, darunter:

  • Geldspenden: Finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen.
  • Sachspenden: Spenden in Form von Gütern oder Gegenständen.
  • Aufwandsspenden: Verzicht auf die Erstattung von Auslagen, die für gemeinnützige Zwecke getätigt wurden.
  • Rückspenden: Verzicht auf die Zahlung von Honorar- oder sonstigen Entgeltansprüchen.

Sponsoring

Sponsoring unterscheidet sich grundlegend von Spenden. Laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) versteht man unter Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in verschiedenen gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen, wie zum Beispiel:

  • Sport
  • Kultur
  • Kirche
  • Wissenschaft
  • Soziales
  • Ökologie

Im Unterschied zur Spende verfolgt Sponsoring regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Sponsoring basiert meist auf vertraglichen Vereinbarungen, in denen Leistungen und Gegenleistungen festgelegt sind.

Bei Non-Profit-Organisationen (NPOs) gelten Einnahmen aus Sponsoring entweder als steuerpflichtige Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder als steuerfreie Einnahmen in der Vermögensverwaltung. Allerdings ist dabei die Umsatzsteuer zu beachten.

Für den Sponsor sind die Aufwendungen für das Sponsoring als Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG unbegrenzt abziehbar, und der Sponsor kann den Vorsteuerabzug geltend machen.

Intensität der Gegenleistung bei Spenden und Sponsoring

Passives "Danke" < Gegenleistung der NPO < Aktive Werbung
Ertragsteuerfreies „Danke”
Vermögensverwaltung
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Einfache Danksagung/dezente Nennung des Sponsors (ggf. mit Logo, ohne Hervorhebung/ Werbeslogan) im Ausstellungskatalog, Programmheft, Stiftungszeitschrift, auf Plakaten - auch umgekehrt: einfacher Hinweis des Sponsors auf Unterstützung (≠ aktives Marketing)
Überlassung Namens-/ Werberechte (Logo), langfristige Verpachtung von Werbeflächen an Werbeunternehmer (Website, Zeitschrift), einfache Benennung eines Saals nach dem Sponsor
Hinweis auf Sponsor unter Angabe des Logos inkl. Werbeslogan, Verlinkung auf Website des Sponsors, Inseratsgeschäft in Stiftungszeitschrift, Vergabe von Werbeflächen, Werbeaussagen zum Sponsor, Aufnahme des Namens des Unternehmens in die Bezeichnung einer Veranstaltung
USt: Nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch
USt: 19% - KSt/GewSt-pflichtig
USt: 19% - KSt/GewSt-pflichtig

Passives Sponsoring

Beim passiven Sponsoring erlaubt eine Non-Profit-Organisation (NPO) einem Sponsor, ihren Namen und ihr Logo für Werbezwecke zu nutzen, ohne aktiv an den Werbemaßnahmen mitzuwirken.

  • Nutzung durch den Sponsor: Der Sponsor verwendet den Namen oder das Logo der NPO in seiner eigenen Werbung oder zur Imagepflege und weist dabei auf seine Unterstützung hin.
  • Duldung durch die NPO: Die NPO gestattet dem Sponsor die Nutzung ihres Namens und Logos für Werbezwecke. Dies kann durch einfache Danksagungen geschehen, jedoch sind weitergehende Maßnahmen, wie eine Verlinkung von der Website der NPO auf die Website des Sponsors, nicht erlaubt.

Warum „passiv“? Die NPO stellt lediglich ihren Namen und ihr Logo zur Verfügung, ohne aktiv Werbung zu betreiben. Dies stellt eine passive Werbeleistung dar.

Steuerliche Folgen:

  • Ertragsteuer: Einnahmen aus der Nutzung des eigenen Logos durch den Sponsor gelten als steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGb) gemäß Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 Abs. 1 Nr. 10. Gewerbesteuerlich ist dies kein Steuergegenstand nach § 2 GewStG.
  • Umsatzsteuer: Die Zurverfügungstellung von Namen und Logo stellt einen Leistungsaustausch dar (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 3, Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)). In Höhe der Zuwendung durch den Sponsor liegt daher ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%, und die NPO muss dafür eine Rechnung stellen.

Aktives Sponsoring

Beim aktiven Sponsoring beteiligt sich die NPO aktiv an den Werbemaßnahmen des Sponsors oder führt selbst Werbung für den Sponsor durch. Beispiele:

  • Die NPO weist auf Plakaten, Flyern, etc. auf die Unterstützung durch den Sponsor hin und hebt diesen besonders hervor
  • Die NPO verlinkt von ihrer Website auf die Website des Sponsors
  • Die NPO erlaubt dem Sponsor, in ihren Print- oder Onlinemedien Werbeanzeigen zu schalten oder bei Veranstaltungen der NPO für Produkte zu werben
  • Die NPO berät den Sponsor bei dessen eigenen Werbemaßnahmen, designt Marketingmaterial, etc.

Warum „aktiv“? Die NPO bewirbt das Sponsoring aktiv oder wirkt aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen des Sponsors mit.

Steuerliche Folgen:

  • Ertragsteuer: Einnahmen aus aktivem Sponsoring gelten als steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 11)
  • Umsatzsteuer: Es besteht ein durch den Leistungsaustausch geprägtes Verhältnis. In Höhe der Zuwendung liegt daher ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%, und die NPO muss dafür eine Rechnung stellen.

Social Sponsoring

Social Sponsoring ist eine Mischung aus Sponsoring und Spende. Steuerlich wird es als Sponsoring betrachtet, jedoch besteht ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Rechtsfolgen:

  • Die (partielle) Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben beim Sponsor, da die (partiellen) Sponsoringausgaben als nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) oder als verdeckte Gewinnausschüttung (Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) R 8.5) umqualifiziert werden können.

Lösungsansätze:

  • Vertragliche Aufteilung in Spendenleistung und Sponsoringleistung
  • Lizenzmodelle mit entsprechender Vertragsgestaltung, die auf einen betrieblichen Zusammenhang schließen lassen (z.B. nach Umsätzen gestaffelte Lizenzzahlungen)

Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften

Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung Zweckbetrieb Steuerpfl. wGb

Ertragsteuern (KSt, GewSt)

frei
frei
frei
pflichtig (Freigrenze 45 TEUR)

Umsatzsteuer

nicht steuerbar & kein VSt-Abzug
19%* (trotz § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG)
7%*
19%**

Fazit

Sponsoring bietet Mehrwert für beide Seiten, erfordert jedoch sorgfältige steuerliche Planung. Unternehmen sollten sich entscheiden, ob passives oder aktives Sponsoring ihren Zielen besser entspricht. Wichtige Punkte sind:

  • Festlegung und Klärung der Einzelheiten
  • Festlegung des Zeitraums
  • Vertragliche Fixierung der Vereinbarungen
  • „Genügt“ dem Unternehmen passives Sponsoring oder soll es aktives Sponsoring sein?

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